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Richtlinien

Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Sozialversicherungsrecht
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Zm-RL – Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren



B.10. § 1 Zm-RL, Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst die Implantation einer Totalendoprothese am Hüftgelenk sowie Revisionseingriffe, Wechsel und Entfernungen von Total- oder Teilendoprothesen.

(2)1 Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe. 2 Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.

(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einem Eingriff gemäß Absatz 1.


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