Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37a BMV-Ä
§ 37a BMV-Ä, Betriebsstättennummer, Arztnummer
(1) 1 In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragsarzt die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Betriebsstättennummer, ggf. eine Nebenbetriebsstättennummer sowie die Arztnummer zu verwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten.
(2) 1 Wird der Arzt außerhalb des Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung tätig, die die Arztnummer vergeben hat, hat er der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die weitere Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Arztnummer mitzuteilen. 2 Diese prüft die Richtigkeit der Angabe.
(3) Die Regelung über die Verwendung der Arztnummer und der Betriebsstättennummer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gilt ab 1. 7. 2008.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637