Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 50 BMV-Ä
§ 50 BMV-Ä, Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler
1 Schadenersatzansprüche, welche eine Krankenkasse aus eigenem oder übergeleitetem Recht gegen einen Vertragsarzt wegen des Vorwurfs der Verletzung der ärztlichen Sorgfalt bei der Untersuchung oder Behandlung erhebt, sind nicht Gegenstand der Verfahren vor den Prüfungseinrichtungen oder den Schlichtungsstellen. 2 Ansprüche der Versicherten und der Krankenkassen richten sich nach Bürgerlichem Recht (§§ 66 und 76 Absatz 4 SGB V, § 116 SGB X). 3 Die Krankenkasse kann in diesen Fällen eine Schlichtung beantragen. 4 Die Kassenärztliche Vereinigung bestellt im Einvernehmen mit der Krankenkasse unabhängige medizinische Sachverständige, die den Fall beurteilen. 5 Für den Fall, dass die Sachverständigen einen Behandlungsfehler feststellen, sollen die Kassenärztliche Vereinigung, die antragstellende Krankenkasse und der betroffene Arzt unter Hinzuziehung seines Haftpflichtversicherers eine einvernehmliche Regelung treffen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637