Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 176 AktG
§ 176 AktG, Vorlagen. Anwesenheit des Abschlussprüfers
(1) 1 Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Absatz 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a HGB zugänglich zu machen. 2 Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 3 Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 4 Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.
Satz 4 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
(2) 1 Ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 3 Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637