Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 275 AktG
§ 275 AktG, Klage auf Nichtigerklärung
(1) 1 Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. 2 Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen 3 Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) 1 Die Klage muss binnen 3 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. 2 Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 397 Absatz 1 FamFG wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) 1 Für die Anfechtung gelten § 246 Absatz 2 bis 4, §§ 247), 248 Absatz 1 Satz 1, §§ 248a, 249 Absatz 2 sinngemäß. 2 Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. 3 Die Nichtigkeit der Gesellschaft aufgrund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
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