1 Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das BMF im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMJV durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsblättern und Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis § 7c treffen. 2 Das BMF kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474). Satz 2 geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl. I S. 1310) und G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
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