Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7f AltZertG
§ 7f AltZertG, Prüfkompetenz
Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.
§ 7f eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
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0800 0265637