Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 AMG
§ 112 AMG
Wer am 1. 1. 1978 Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, im Einzelhandel außerhalb der Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit weiter ausüben, soweit er nach dem Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. 8. 1957 (BGBl. I S. 1121), geändert durch Artikel 150 Absatz 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 24. 5. 1968 (BGBl. I S. 503), dazu berechtigt war.
§ 112 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
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