Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 78 AO
§ 78 AO, Beteiligte
Beteiligte sind
- 1. Antragsteller und Antragsgegner,
- 2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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