Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 6a ArbGG
§ 6a ArbGG, Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des 2. Titels des GVG nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
- 1. 1 Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als 3 Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn 2 Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. 2 Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
- 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als 3 Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein 2. Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
- 3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
- 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
- 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.