Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13a ArbGG
§ 13a ArbGG, Internationale Verfahren
1 Die Vorschriften des Buches 11 der ZPO über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 § 1100 Absatz 1 ZPO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 ZPO § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. 3 § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 ZPO in Verb. mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 ZPO § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verb. mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
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