Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 ArbGG
§ 38 ArbGG, Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
1 Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2 Die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
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