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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72b ArbGG
§ 72b ArbGG, Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
(1) 1 Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2 § 72a findet keine Anwendung.
(2) 1 Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. 3 § 9 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(3) 1 Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. 3 Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
(4) 1 Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 2 Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
(5) 1 Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 2 Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.
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