Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 92b ArbGG
§ 92b ArbGG, Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
1 Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen 5 Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2 § 72b Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3 § 92a findet keine Anwendung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637