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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18b AufenthG
§ 18b AufenthG, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
§ 18b neugefasst durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
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