Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 351 BGB
§ 351 BGB, Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
1 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637