Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 650v BGB
§ 650v BGB, Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung aufgrund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind.
§ 650v eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
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