Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 723 BGB
§ 723 BGB, Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
§ 723 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
- 1. Tod des Gesellschafters;
- 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637