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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1297 BGB
§ 1297 BGB, Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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