Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1716 BGB
§ 1716 BGB, Wirkungen der Beistandschaft
1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637