Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1881 BGB
§ 1881 BGB, Gesetzlicher Forderungsübergang
1 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
§ 1881 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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