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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1927 BGB
§ 1927 BGB, Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
1 Wer in der ersten, der 2. oder der 3. Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2 Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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