Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 EGAktG
§ 8 EGAktG, Gegenstand des Unternehmens
Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim Inkrafttreten des AktG in das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem § 23 Absatz 3 Nummer 2 AktG, so sind Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens an § 23 Absatz 3 Nummer 2 AktG angepasst wird.
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