Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15 EGAktG
§ 15 EGAktG, Übergangsvorschrift zu § 161 AktG
1 Die Erklärung nach § 161 AktG ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. 2 Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637