Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 EGAktG
§ 18 EGAktG, Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 AktG
1 Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 37 AktG in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. 11. 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Absatz 2 HRV mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. 2 In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. 11. 2008, spätestens aber bis zum 31. 10. 2009 anzumelden. 3 Wenn bis zum 31. 10. 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Absatz 2 HRV bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. 10. 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 HGB abrufbar ist. 4 Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Absatz 2 HRV gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 HGB abrufbar ist. 5 Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Absatz 2 HRV mitgeteilten Anschrift abweicht. 6 Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 HGB nicht bekannt gemacht.
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