Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 23 EGAktG
§ 23 EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(1) 1 § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG in der ab dem 5. 8. 2009 geltenden Fassung ist ab dem 1. 7. 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 5. 8. 2009 geschlossen wurden. 2 Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem 5. 8. 2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.
(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AktG in der ab dem 5. 8. 2009 geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am 5. 8. 2009 bereits innehatten.
(3) § 120 Absatz 4 und § 193 AktG in der ab dem 5. 8. 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem 5. 8. 2009 einberufen werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637