Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 EGAktG
§ 25 EGAktG, Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(1) 1 Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 AktG in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. 9. 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 AktG in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. 6. 2017 dauern.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(2) 1 Der Mindestanteil von jeweils 30 % an Frauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Absatz 2 AktG ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. 1. 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. 2 Reicht die Anzahl der neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. 3 Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 AktG gilt Absatz 2 entsprechend.
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