Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26f EGAktG
§ 26f EGAktG, Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
1 Die §§ 152, 158 und 160 AktG in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem 30. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2 Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 AktG vom 6. 9. 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. 12. 2012 geltenden Fassung anwendbar.
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