Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26g EGAktG
§ 26g EGAktG, Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
1 Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 AktG in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. 12. 2015 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem 1. 1. 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 AktG in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung anwendbar.
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