Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45e EStG
§ 45e EStG, Ermächtigung für ZIV
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. 6. 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2 § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 2 neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637