Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92 EStG
§ 92 EStG, Bescheinigung
1 Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
- 1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
- 3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 5. den Stand des Altersvorsorgevermögens,
- 6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
- 7. die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
Nummer 6 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
Nummer 7 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
- 1. das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
- 2. das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214). Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667), geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
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