Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 175 FamFG
§ 175 FamFG, Erörterungstermin; persönliche Anhörung
(1) 1 Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2 Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) 1 Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Absatz 2 BGB) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2 Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
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0800 0265637