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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 195 FamFG
§ 195 FamFG, Anhörung des Landesjugendamts
(1) 1 In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AdVermiG hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören. 2 Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl. I S. 226).
(2) 1 Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. 2 Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.
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