Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 292a FamFG
§ 292a FamFG, Zahlungen an die Staatskasse
§ 292a eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1 legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 BGB an die Staatskasse zu leisten hat. 2 Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. 3 § 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ZPO sind entsprechend anzuwenden.
Satz 3 angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
(2) 1 Ist der Betroffene verstorben, so legt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Erbe nach § 1881 Satz 2 BGB an die Staatskasse zu leisten hat. 2 Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere dem Gericht auf dessen Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande ist.
(3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffene oder der Erbe anzuhören.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637