Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 454 FamFG
§ 454 FamFG, Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern aufgrund des § 1970 BGB gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. 2 Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637