Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 461 FamFG
§ 461 FamFG, Nacherbfolge
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Absatz 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
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