Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 483 FamFG
§ 483 FamFG, Hinkende Inhaberpapiere
1 Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 BGB bezeichneten Art, gelten § 466 Absatz 3, die §§ 470 und 478 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. 2 Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.
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