Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 186 GWB
§ 186 GWB, Anwendungsbestimmung zu § 47k
§ 186 eingefügt durch G vom 19. 7. 2022 (BGBl. I S. 1214).
(1) Das BMWK hat
- 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
- 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom BMWK unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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0800 0265637