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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 KHEntgG
§ 10 KHEntgG, Vereinbarung auf Landesebene
(1) 1 Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) für das folgende Kalenderjahr. 2 Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. 3 Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. 4 Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird. 5 Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. 6 Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. 7 Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 KHG in Verb. mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, sodass hieraus keine Veränderung des zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts entsteht.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6. Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 6 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 7 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(3) 1 Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Absatz 1b Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf aufgrund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
- 2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
- 3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
- 4. (weggefallen)
- 5. (weggefallen)
- 6. absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistungen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei werden die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen,
- 7. erhöhend die Summe der befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 6 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Sätze 2 und 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(4) 1 Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. 3 Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Berücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. 4 Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a keine Anwendung.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 6 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Absätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), bisherige Absätze 5 bis 7 wurden Absätze 7, 10 und 11.
(5) 1 Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2020 nach Maßgabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. 2 Bezogen auf die Personalkosten werden für den Pflegedienst ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 100 % sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärztlichen Personalbereich jeweils 50 % des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. 3 Maßstab für die Ermittlung der Tarifrate ist für
- 1. den Bereich des Pflegepersonals ohne Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen,
- 2. den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und
- 3. den ärztlichen Personalbereich
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Absatz 5 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 6 und 7 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(6) 1 Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. 9. jeden Jahres zu veröffentlichen 1 ; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom BMG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2 Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate. 3 Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV. 4 Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteigerungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(7) 1 Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. 2 Die Veränderungsrate nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(8) 1 Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 % bis -1,02 % um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. 2 Jeweils zum 1. 1. der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in 6 gleichen Schritten in Richtung auf den oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors angeglichen. 3 Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis
- 1. 16,67 % im Jahr 2016,
- 2. 20 % im Jahr 2017,
- 3. 25 % im Jahr 2018,
- 4. 33,34 % im Jahr 2019,
- 5. 50 % im Jahr 2020,
- 6. 100 % im Jahr 2021
Absatz 8 eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 1 geändert, Sätze 2 und 3 neugefasst, Satz 4 geändert, Satz 5 gestrichen, Satz 7 eingefügt und Satz 8 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 5 und 6. Satz 7 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(9) 1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. 2 Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt wurden, gewichtet. 3 Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. 2. jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zugrunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 4 Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. 5 Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. 3. jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. 3. jeden Jahres. 6 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.
Absatz 9 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 4 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 5 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(10) 1 Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. 11. jeden Jahres zu schließen. 2 Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. 3 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. 4 Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei auf Landesebene unverzüglich fest. 5 Abweichend von Satz 4 setzt ab dem 1. 1. 2020 die Schiedsstelle den Basisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2 fest, wenn eine Vereinbarung bis zum 30. 11. nicht zustande kommt.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(11) 1 Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5, ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene unter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwischen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Absatz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert. 2 Sie vereinbaren bis zum 30. 4. jeden Jahres einen Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des laufenden Jahres. 3 Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zusätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 4 Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte Basisfallwert des laufenden Jahres von den Vertragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um die Differenz nach Satz 1 zu verändern.
Absatz 11 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(12) 1 Zur pauschalen Überführung der Mittel des Pflegezuschlags, die nicht für die pflegerische Versorgung von Patientinnen oder Patienten verwendet werden, ist für die Verhandlung des Basisfallwerts 2020 eine Erhöhung von 0,3 % auf den vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert 2019 ohne Ausgleiche einzurechnen. 2 In den Basisfallwert, der ab dem 1. 1. 2026 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung, die interne Besetzung neu geschaffener Stellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen in Höhe der von den Krankenhäusern im Land insgesamt für das Jahr 2025 nach § 4 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzierungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu schätzen und Fehlschätzungen sind bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu berichtigen. 3 Absatz 4 gilt insoweit nicht.
Absatz 12 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), bisherige Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 3 angefügt durch G vom 28. 7. 2011 (BGBl. I S. 1622).
Absatz 13 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
1 Orientierungswert für Krankenhäuser 2024: 4,24 %. Der Wert beinhaltet keine Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals in Krankenhäusern und ist für Einrichtungen im aG-DRG-Entgeltsystem relevant. Unter Berücksichtigung der Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals mit Relevanz für Einrichtungen im pauschalierenden Entgeltsystem der Psychiatrie und Psychosomatik liegt der Orientierungswert für Krankenhäuser bei 4,12 % (BAnz. AT 7. 10. 2024 B5).
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