Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SGB VI
§ 53 SGB VI, Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1) 1 Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
- 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
- 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem ZDG als Zivildienstleistende oder
- 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 HHG)
(2) 1 Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2 Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
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