Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB VI
§ 64 SGB VI, Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
- 2. der Rentenartfaktor und
- 3. der aktuelle Rentenwert
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