Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83 SGB VI
§ 83 SGB VI, Entgeltpunkte für Beitragszeiten
(1) 1 Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um 3/4 des Unterschiedsbetrags. 3 Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden. 4 Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Absatz 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.
Satz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Für Zeiten nach dem 31. 12. 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. 2 Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.
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