Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 101 SGB VI
§ 101 SGB VI, Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) 1 Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1. entweder
- a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
- b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 SGB V oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2. der 7. Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) 1 Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 2 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. 3 Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Absatz 4 FamFG abzustellen ist. 4 § 30 VersAusglG bleibt unberührt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(3a) 1 Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 VersAusglG rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Absatz 3 VersAusglG ergibt. 2 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(3b) 1 Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1. in den Fällen des § 33 Absatz 1 VersAusglG mit Wirkung vom Zeitpunkt
- a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Absatz 1 VersAusglG),
- b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Absatz 3 VersAusglG) oder
- c) der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Absatz 5 VersAusglG),
Buchstabe c geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
- 2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 VersAusglG mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Absatz 4 VersAusglG) und
- 3. in den Fällen des § 37 Absatz 3 VersAusglG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Absatz 1 VersAusglG).
Absatz 3b eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(4) 1 Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. 3 Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
Absatz 4 angefügt durch 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(5) 1 Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. 2 Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. 3 Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
Absatz 5 angefügt durch 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
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