Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 120h SGB VI
§ 120h SGB VI, Abzuschmelzende Anrechte
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG unterliegen, sind
- 1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem AAÜG oder nach dem ZVsG überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Absatz 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Absatz 6).
§ 120h eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.