Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 187b SGB VI
§ 187b SGB VI, Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des BetrAVG eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
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