Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 192a SGB VI
§ 192a SGB VI, Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 192a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637