Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 209 SGB VI
§ 209 SGB VI, Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
(1) 1 Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1. versicherungspflichtig oder
- 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
- 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- 2. die Beitragsbemessungsgrenze und
- 3. der Beitragssatz
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