Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 231a SGB VI
§ 231a SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Selbständig Tätige, die am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. 12. 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
§ 231a neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Zu § 231a siehe RS 1991/01 Ziff. A.II.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637