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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 249 SGB VI
§ 249 SGB VI, Beitragszeiten wegen Kindererziehung
Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. 1. 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787) und G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(2) 1 Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 2 Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) (weggefallen)
Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. 1. 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. 1. 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1. 1. 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7) 1 Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. 1. 1992 geborenes Kind 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. 2 Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. 3 Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(8) 1 Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
- 1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
- 2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787), neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
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