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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 271 SGB VI
§ 271 SGB VI, Höhe der Rente
1 Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. 5. 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
- 1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
- 2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
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